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Newsletter-Impressum ist Pflicht

23. September 2009 by melonmedia Team Kommentar verfassen

In Deutschland existiert eine Impressumspflicht für Websites. Doch auch Newsletter sind von dieser Pflicht nicht ausgenommen. Als gesetzliche Basis für das Newsletter-Impressum gilt sowohl das Teledienstgesetz (TDG) als auch der Mediendienststaatsvertrag (MDSV). Ebenso gilt dieses für das Impressum auf Websites.

Schwierig wird es beim Aussehen des Impressums. Denn beide Gesetze schreiben zwar eine Notwendigkeit vor, aber Richtlinien über deren Aussehen sind nicht gemacht worden. Grundsätzlich unterscheidet der Gesetzgeber zwischen zwei Gruppen. Newslettern: die in den Bereich „geschäftsmäßiger Teledienst“ fallen und solche, die eine direkte Gewinnabsicht verfolgen.

„Geschäftsmäßige Teledienste“ sind solche Angebote, die öffentlich zugänglich sind. Jeder Besucher einer Website hat also die Möglichkeit, einen Newsletter zu abonnieren. Hiervon sind firmeninterne Newsletter ausgenommen. Die zweite Gruppe der firmeninternen Newsletter hat eine direkte Gewinnabsicht, was damit zu einem erweiterten Impressum verpflichtet.

Das Impressum von Newslettern, die in den Bereich „geschäftsmäßige Teledienste“ fallen, müssen folgende Aspekte erfüllen:

  • Vor- und Nachnamen,
  • Postanschrift (kein Postfach)
  • und Kontaktmöglichkeit per E-Mail (ggf. auch per Web-Formular).

Betreiber, die mit ihren Newslettern eine Gewinnabsicht verfolgen, unterliegen einer erweiterten Impressumpflicht, die folgende zusätzliche Pflichten umfasst:

  • Registernummer des Eintrags im Handels-, Genossenschafts-, Vereins- oder Partnerschaftsregister,
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
  • Aufsichtsbehörde (bei genehmigungspflichtigen Angeboten),
  • Angabe des akademischen Titels mit Herkunftsangabe ( z. B. bei Anwälten, Architekten, Ärzten) und
  • die Telefonnummer.

Insbesondere der letzte Punkt ist bis Ende 2008 strittig gewesen. Mit einem EuGH Urteil vom 16.10.2008 wurde entschieden, dass die Angabe nicht verpflichtend ist, solange man sicherstellen kann, dass Anfragen innerhalb von 30 bis 60 Minuten beantwortet werden können. Da dies aber die wenigsten sicherstellen können, ist die Angabe der Telefonnummer durchaus empfehlenswert.

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Kategorie: Online Marketing Stichworte: Impressum, Newsletter, Online Marketing, Recht

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