Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 5. Juni geurteilt, dass jeder Betreiber einer Facebook-Seite auch für Datenschutzverstöße von Facebook eine Mitverantwortung trägt und dafür haftbar gemacht werden kann. Auch dann, wenn dieser den Umgang von Facebook mit den Nutzerdaten in der Praxis kaum oder gar nicht beeinflussen kann. Worum geht es bei dem Urteil genau? Und was bedeutet das für die eigene Facebook Page?
Zunächst geht es bei dem Urteil um die Auslegung des europäischen Datenschutzrechts. In einem solchen Fall sind nationale Gerichte verpflichtet, die Auslegungsfragen dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen. So soll gesichert werden, dass das Datenschutzrecht in Europa einheitlich angewandt wird. Dabei entscheidet der EuGH nur über die jeweiligen Fragen, aber nicht über den Fall. Das wiederum bedeutet, das Bundesverwaltungsgericht muss auf Grundlage der Entscheidung des EuGH noch ein Urteil sprechen. Der Fall an sich ist also noch nicht abgeschlossen.
Am sinnvollsten wäre es, wenn Facebook verstärkt über den Umgang mit den Daten der Nutzer informiert und zukünftig auf datenschutzkonforme Prozesse setzt.
Wie es zu dem Urteil kam
Im Hintergrund des aktuellen Facebook-Urteils ging es darum, dass das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) unter Androhung von Zwangsgeld mehreren Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Stellen, u. a. der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein, den Betrieb von Facebook-Seiten untersagt hat. Das ULD begründete die Untersagung damit, dass Facebook Datenschutzverstöße begeht und die Seitenbetreiber dafür mitverantwortlich sind.
Die Wirtschaftsakademie klagte daraufhin und hat vor den deutschen Gerichten gegen die Datenschützer gewonnen, da die Gerichte das ULD als nicht zuständig ansahen. Die Gerichte sahen hier stets Facebook in der Verantwortung. Das ULD wiederum wollte die Entscheidungen nicht akzeptieren, sodass der Fall zum Bundesverwaltungsgericht und dann zum EuGH gelangte.
Die Richter des EuGH haben ein wegweisendes Urteil getroffen, das sich ganz deutlich für einen stärkeren Datenschutz und gegen die wirtschaftlich getriebene Datennutzung im Stil des Silicon Valley ausspricht.
Was das Urteil bedeutet
Dadurch können sich Datenschutzbehörden, Mitbewerber oder Einzelpersonen mit Abmahnungen direkt an die Nutzer ihrer Dienste richten. Damit trifft die Seitenbetreiber die volle Wucht des Datenschutzrechts.
Was musst Du als Betreiber beachten und was kann oder solltest Du tun?
Da Du jetzt als Seitenbetreiber sowohl Informations- und Auskunftspflichten als auch eine Mithaftung und ein damit höheres Risiko hast, musst Du abwägen, ob eine Deaktivierung der Facebook-Seite für Dich infrage kommt. Allerdings müsstest Du dann konsequenterweise auch überlegen, ob Du andere Profile in sozialen Medien löschst oder zumindest vorübergehend offline stellst.
Wenn Du aber etwas risikofreudiger bist, solltest Du prüfen, ob sich der Betrieb der Facebook-Seite trotz des Risikos lohnt. Dabei kannst Du das endgültige Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes abwarten, das der Sache eventuell noch einen neuen Aspekt hinzufügt.
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