Sie betreiben einen Online-Shop, der Dienstleistungsverträge oder Kaufverträge anbietet? Dann ist zu beachten, dass ab dem 09.01.2016 eine neue Informationspflicht der Europäischen Union (EU) für Online-Shops in Kraft tritt. Wer dem nicht nachkommt, riskiert eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung.
Hintergrund der Informationspflicht
Vor einigen Tagen ist im Shopbetreiber Blog von einer neuen Informationspflicht berichtet worden, mit der die Europäische Union eine unabhängige und grenzüberschreitende Schlichtungsstelle bzw. Plattform über das Internet bereitstellen möchte. Diese soll im Streitfall zwischen Verbrauchern und Shop-Betreibern eine außergerichtliche und effiziente Lösung ermöglichen. Mit dieser Richtlinie soll das Vertrauen in das Online-Shopping innerhalb der EU und der Verbraucherschutz selber gestärkt werden.
Online-Shop: Was ist zu tun?
Allerdings muss inhaltlich die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 von der EU-Kommission umgesetzt werden. Denn in dieser Richtlinie ist zunächst einmal lediglich beschrieben, wie eine solche Plattform gestaltet sein sollte. Diese existiert aber noch nicht! Auf ihrer Website informiert die EU-Kommission darüber, dass ab dem 15. Februar 2016 geplant ist, diese Plattform bereitzustellen. In der Zwischenzeit sollten Shop-Betreiber den folgenden Passus in ihren AGB’s oder im Impressum integrieren:
“Die Europäische Kommission stellt demnächst eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Den Link werden wir an dieser Stelle veröffentlichen, sobald die Plattform existiert.”
Darüber hinaus existiert eine weitere Informationspflicht (Art. 14 Abs. 2 VO) für diejenigen Online-Shop- Betreiber, die an alternativen Streitbeilegungen teilnehmen:
“In der Union niedergelassene Unternehmer, die Online-Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge eingehen und sich verpflichtet haben oder verpflichtet sind, eine oder mehrere AS-Stellen für die Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern zu nutzen, informieren die Verbraucher über die Existenz der OS-Plattform und die Möglichkeit, diese für die Beilegung ihrer Streitigkeiten zu nutzen. Sie stellen auf ihren Websites sowie, falls das Angebot über E-Mail erfolgt, in dieser E-Mail einen Link zu der OS-Plattform ein. Diese Informationen sind gegebenenfalls auch in die allgemeinen Geschäftsbedingungen für Online- Kaufverträge oder Online-Dienstleistungsverträge aufzunehmen.”
Wenn Sie sich unsicher sind
Ihnen ist unklar, wie oder ob Sie mit Ihrer Website oder Ihrem Online-Shop auf diese Informationspflicht reagieren sollen? Sprechen Sie uns auf diese Verordnung an, wir helfen Ihnen gerne weiter.